Fürstenrat
Den siebenbürgischen Fürsten beigestelltes Beratergremium, Nachfolger des mittelalterlichen ungarischen Kronrates. Seine Mitglieder wählt der Fürst im allgemeinen unter den ihm treu ergebenen siebenbürgischen Adligen aus. Der Rat ist kein exekutives Regierungsorgan, sondern nur zur Meinungsäußerung berechtigt. Der Fürst ist nicht verpflichtet, den in strittigen Fragen vertretenen Standpunkt der Ratsherren zu berücksichtigen. Die Gesetze des siebenbürgischen Landtags regelten die Tätigkeit des Fürstenrates nur allegmein, ohne dessen Kompetenzen konkret festzulegen.
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