Privilegierte Kirche, Annaten, Zehntpacht

Sixtus IV.
Zehntabgabe
Julius II.
Privilegierte Kirche

Verschiedene kirchliche Institutionen waren in bezug auf Abgaben und Gerichtsbarkeit über ihre eigenen Leute gegenüber dem königlichen Regierungssystem privilegiert. Das nannte man Immunität (immunitas). Auch im Sinne des kanonischen Rechts konnten sie über Privilegien verfügen, was bedeutete, daß sie nicht unmittelbar der Obrigkeit des Esztergomer (Graner) Erzbischofs, sondern direkt dem Papst unterstanden. Im Mittelalter gab es zwei Gruppen privilegierter Kirchen (das Kollegiatsstift Stuhlweißenburg und das unmittelbar der päpstlichen Obrigkeit unterstehende Benediktinerkloster Pannonhalma nicht gerechnet). Zur ersten gehörten die auf den frühen Privatbesitzungen der Herrscher gegründeten königlichen Kapellen, welche durch den Umstand der königliche Gründung und die königlichen Grundbesitzerrechte der Jurisdiktion des Diözesanbischofs entzogen waren. Ihr Geistlicher, der königliche Kaplan, erhielt die gesamten Zehnteinnahmen. In der zweiten Hälfte des 15. Jahrhunderts wurden zusammen mit den hermannstädtischen und kronstädtischen Dekanaten (freiwillige Körperschaft von Pfarrern) der Siebenbürger Sachsen insgesamt rund 70 privilegierte Parochien registriert. Die Privilegien der zweiten (und zugleich größeren) Gruppe sind späteren Datums. Sie unterstanden zwar der Jurisdiktion des Diözesanbischofs, aber nicht der des Archidiakons, und waren demnach auch von Beitragszahlungen an diesen befreit.

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Annaten

Im Spätmittelalter Jahrgelder an den Papst, die für die Verleihung eines neuen Kirchenamtes gezahlt werden mußten. Grundlage war der alte Lehnsbrauch, wonach die Einkünfte des ersten Jahres aus dem Lehnsgut dem Lehnsherren zustanden (s. zu lat. annus "Jahr"). Die ungarischen Könige versuchten seit Karl I., die Zahlungen einzuschränken, die Reformkonzile des 15. Jahrhunderts bemühten sich gar um Abschaffung. Dennoch wurden die Beträge von den Päpsten Ende des 15. Jahrhunderts erhöht. Erst Ferdinand I. gelang es, für die ungarländischen Prälaten eine formelle Befreiung von den Annaten zu erreichen.

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Zehntpacht

Vom 15. Jahrhundert an spezifische Form der Einziehung des Kirchenzehnten. Da zur Einziehung ein schwerfälliger Apparat unterhalten werden mußte, übertrug der kirchliche Zehnteigentümer (Bischof, Kapitel, Kloster) den in Naturalien abzuliefernden, noch nicht eingezogenen Zehnt an Pächter, die dafür eine im Pachtvertrag festgelegte Summe zu entrichten hatten. Dadurch entfielen beim Zehnteigentümer die Kosten für Einziehung und Verwaltung, desweiteren gelangte er rascher und in Form von Bargeld zu seinen Einkünften, als wenn er die Naturalien selber hätte eintreiben und veräußern müssen. Die Zehntpacht war, obwohl weitgehend landesüblich, eigentlich ungesetzlich, und wurde in Gesetzen von Zeit zu Zeit sogar verboten (1481:8). In der Jagiellonenzeit griff der Adel die Kirche deswegen mehrfach an. Der im Frühjahr 1525 auf dem Rakosfeld stattfindende Landtag (Gesetzartikel 48) beschloß die Einstellung der Pachtzahlung, doch Primas Szálkai konnte die Durchführung des Gesetzes verhindern.

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