Ofner, Weißenburger, Zipser Sachsen-, Landesmarktrecht
Ofner Recht
Das Stadtrecht ist die Gesamtheit aller Freiheiten einer mittelalterlichen Stadt sowie solcher Rechtsbestimmungen, die die Stadtbewohner von den außerhalb der Stadt Lebenden unterschieden. Die erste Sammlung städtischer Freiheiten war das Weißenburger Stadtrecht. Das sich daraus entwickelnde Ofner Stadtrecht wurde im 14. Jahrhundert auf dem Gebiet des Straf-, Zivil- und Prozeßrechts in ganz Ungarn maßgebend. Ähnlich wie andere beinhaltete auch das Ofner Stadtrecht die der Stadt gewährten Privilegien wie Zollfreiheit, Recht zur Abhaltung von Landes- bzw. Wochenmärkten oder Stapelrecht. Neben diesen ökonomischen gab es juristische Privilegien: die Genehmigung zur Richter- und Ratswahl, sowie kirchliche Privilegien: Recht der Pfarrerwahl bzw. zum Erlaß gewisser Verordnungen bezüglich der Zehnteinziehung.
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Weißenburger Freiheit
Das Stuhlweißenburger Stadtrecht wurde den Weißenburger Bürgern (größtenteils Latinern) von König Béla IV. bestätigt, da der Stephan dem Heiligen zugeschriebene, tatsächlich jedoch vermutlich von Stephan III. ausgestellte Freibrief verbrannte. Ein einziger seiner Artikel ist in einer Urkunde aus dem 15. Jahrhundert überliefert worden. Demnach genossen die Bürger von Stuhlweißenburg landesweit Zollfreiheit. Sehr wahrscheinlich hatten sie daneben das Recht, einen Richter und 12 Geschworene zu wählen, ein städtisches Gericht einzuberufen sowie Freien die Ansiedlung in der Stadt zu genehmigen. Möglicherweise gewährte man ihnen auch das Recht auf freie Pfarrerwahl. Die Weißenburger Freiheit bildete die Grundlage des ungarischen Stadtrechts, das sich im 13. Jahrhundert entwickelte. Schon im Jahr 1217 bezog sich ein gefälschter Freibrief aus Garamszentbenedek auf die Weißenburger Freiheit, dieselbe wurde aber auch Tirnau (1237), Nitra (1248), Raab (1271), Szatmár (1271) und Ödenburg (1277) zuteil. Vom 15. Jahrhundert an nimmt man nicht mehr darauf Bezug.
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Zipser Sachsenrecht
Die Rechte der Zipser Sachsen sind in dem Freibrief von Stephan V. (1271) zusammengefaßt, der 1317 von Karl I. modifiziert und ergänzt wurde. Zu ihren Privilegien gehörten unter anderem die freie Richter- und Pfarrerwahl, die Jagd-, Fisch- und Schürfrechte sowie die Steuerfreiheit. Als Gegenleistung hatten sie, auch bei Feldzügen ins Ausland, 50 Lanzenträger zu stellen. Die Wurzeln der Autonomie reichen bis ins 12. Jahrhundert zurück. 1257 wird der Richter der Sachsen erstmals erwähnt, und im Jahr 1344 begegnet man zum erstenmal dem Begriff der 24 Zipser Städte. Sie bildeten zusammen mit anderen Siedlungen die sächsische Gemeinschaft.
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Landesmarktrecht
Wochen- und Landesmärkte entstanden an den Grenzen einzelner Staaten und geographischer Regionen oder entlang von ethnischen Trennlinien, um die Bedürfnisse einer größeren Zahl von Verbrauchern zu befriedigen. Auf die Standorte dieser Märkte deuten solche ungarischen Ortsnamen wie Vásárhely (Maktort), Szerdahely (Mittwochsmarkt), Csütörtökhely (Donnestagsmarkt), Szombathely (Samstagsmarkt) usw. Dort, wo jährlich an einem bestimmten Tag viele Menschen zusammenkamen (Kirchweih), entwickelten sich die Landesmärkte (Stuhlweißenburg: Tag des hl. Stephan - 20. August, Tag des hl. Imre - 5. November; Großwardein: Tag des hl. Ladislaus - 27. Juni).
Das Abhalten von Märkten war erst ab dem 12.-13. Jahrhundert an ein Privileg gebunden. Zu diesem Privileg gehörten die Genehmigung der Gerichtsbarkeit über den Markt, der königliche Schutz für alle, die den Markt aufsuchen wollten oder ihn verließen, sowie die Zollfreiheit. Anläßlich von Märkten wurden wichtigere Maßnahmen der Obrigkeit oder Rechtstreitigkeiten bekannt gemacht. Das erste königliche Privileg zur Durchführung eines jährlichen Landesmarktes bekam Ofen im Jahr 1287 für den 8. September. Erteilt werden konnte das Marktrecht nur vom Monarchen. Im Rahmen der Privilegien galt das deutsche Meilenrecht, wonach es verboten war, an einem Tag innerhalb einer bestimmten Entfernung andernorts einen Markt abzuhalten. Die mittelalterliche Bezeichnung für den Landesmarkt lautete Getümmel (Menge).
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