Tétel adatlapja
VisszaCÍMLAP

Franz Joseph Schopf

Praktische Anleitung zur Kenntniss des gesetzlichen Verfahrens in Grundbuchs- und Intabulations-Angelegenheiten im Lande Ungarn, im Temeser Banate und in der Wojwodina

INHALT, VORREDE


Inhalt


Einleitung
  A. Zweck und Bestimmung der öffentlichen Bücher
    I. Das öffentliche Buch als Beweis des Eigentumes von Realitäten
    II. Das öffentliche Buch als ein Intabulations- oder Hypothekenbuch
  B. Umfang und System der folgenden Abhandlung

Erstes Hauptstück. Die Grundzüge der Grundbuchsverfassung
  I. Object des Grundbuches
  II. Die Competenz der Behörden
  III. Die zwangsweise Errichtung der Grundbücher
  IV. Die gewöhnlichen Einträge in das Grundbuch
  V. Die innere Beschaffenheit des Grundbuches
    A. Das Hauptbuch
    B. Das Instrumenten- (Urkunden-) Buch
  VI. Die äußere Veschaffenheit des Grundbuches
  VII. Oeffentlichkeit des Grundbuches
  VIII. Beweiskraft des Grundbuches

Zweites Hauptstück. Das Einschreiten der Parteien in Grundbuchssachen
  I. Das Benehmen der Parteien, welche das Eigenthum einer Realität erworben haben
  A. Verfahren, wenn der Eigentümer einer Liegenschaft deren Aufnahme in das Grundbuch ansuchet
  B. Verfahren, Wenn Jemand eine Liegenschaft durch Kauf oder Tausch an sich bringt
    1. Das Recht des unbeschränkten Eigentümers zur Veräußerung seiner Liegenschaft
    2. Vorsichten, welche bei einem Kaufe oder Tausche zu beobachten sind
  C Verfahren, im Falle der Erwerbung einer Liegenschaft durch Erbschaft
  D. Verfahren bei dem Ansuchen um Eintragung auf Grund eines Pfandrechtes
  II. Das Benehmen der Parteien, welche die Intabulatíon ansuchen
    A. Einschreiten um Intabulation einer neuen Schuld
    B. Einschreiten um Intabulation besonderer Rechte
  III. Verfahren bei dem Ansuchen um Intabulation einer Cession
    1. Cessionsinstrument und dessen Erfordernisse
    2. Einschreiten um Intabulation
    3. Abtretung des Prioritätsrechtes
  IV. Verfahren, wenn der Gläubiger zur Erlangung einer Hypothek um die Aufnahme der schuldner'schen Liegenschaft in das Grundbuch anlanget
  V. Verfahren bei dem Einschreiten um Löschung einer Post
  VI. Verfahren bei dem Ansuchen um einen Auszug aus dem Grund- und Intabulationsbuche
  VII. Die Amortisirung verlorener Schuldscheine
  VIII. Verfahren im Falle einer nicht verwilligten Besitzesanschreibung, Intabulation oder Extabulation

Drittes Hauptstück. Die Amtshandlungen der Bezirksgerichte in Grundbuchssachen
  1. Absatz. Die Verwilligung eines Eintrages in das Grundbuch
    I. Allgemeine Verpflichtungen der Bezirksgeríchte
    II. Verfahren bei Errichtung des Grundbuches
    III. Verfahren über ein Einschreiten um Aufnahme eines Pfandbesitzes in das Grundbuch
    IV. Verfahren bei Einträgen, den Besitzstand und Besitz betreffend
    V. Das Verfahren bei Intabulationen
    VI. Verfahren im Falle einer Superintabulation
    VII. Verfahren, wenn der Gläubiger zur Erlangung einer Hypothek um Aufnahme der schuldnerschen Liegenschaft in das Grundbuch anlanget
    VIII. Das Verfahren bei dem Einschreiten um Löschung einer Post
    IX. Das Einschreiten um einen ämtlichen Auszug aus dem Grundbuch
    X. Die Amortisirung verlorner Schuldscheine
  2. Absatz. Die Vollziehung der Grundbuchsacte, oder die Instruction zur Führung der Grundbücher
    1. Eigenschaften eines Grundbuchsführers
    2. Die Verpflichtungen des Grundbuchsführers
    3. Verantwortlichkeit
    4. Unterordnung des Grundbuchsführers
    Erster Abschnitt. Die allgemeinen Bestimmungen
      I. Die Beschaffenheit der Grundbücher
      II. Die Grundbuchshandlung überhaupt
    Zweiter Abschnitt. Das Verfahren bei Vollziehung der Eintrage insbesondere
      I. Die allgemeinen Grundbuchshandlungen
      II. Die besonderen Grundbuchshandlungen
      III. Schluß

Anhang
  Lit. A. Reichstagsbeschluß vom Jahre 1840, Gesetzartikel XXI
  Lit. B. Ministerialverordnung vom 28. Dezember 1849, in Betreff der Grund- und Intabulationsbücher
  Lit. C. Entwurf eines Grundbuches
  Lit. D. Entwurf eines Instrumentenbuches für Urkunden den Besitz betr.
  Lit. E. Entwurf eines Instrumentenbuches für Urkunden, die intabulationen und Extabulationen betreffend
  Lit. F. Entwurf eines Grundbuchsauszuges
  Lit. G. Muster eines Grundbuches, wie dieses in mehren Provinzen geführt wird


Vorrede

Die Verordnung vom 28. Dezember 1849 hat die Einführung der Grund- und Intabulationsbücher im ganzen Lande Ungarn angeordnet, somit ein Institut gegründet, wodurch nicht nur das Eigentum aller Arten von Realitäten befestigt, sondern auch dem Grundbesitzer möglich wird, sich in Fällen der Noth ein Darlehen gegen Hypothek zu verschaffen.

Gewiß viele Grundbesitzer und Gläubiger werden dieses Institut gleich in seinem Beginnen benutzen, und ihre Liegenschaften in das Grundbuch eintragen, oder ihre Forderungen intabuliren lassen. Das Verfahren ist noch neu, nicht so schnell wird man sich hineinfinden; selbst die Grundbuchsämter werden über die Form in Zweifel sein. Diesem soll durch gegenwärtige Abhandlung abgeholfen werden.

Der Verfasser, mit den ungarischen Gesetzen und mit der Grundbuchsverfassung der übrigen Provinzen genau bekannt, lehret hierin den Parteien, wie sie sich bei Uebergabsverträgen über Realitäten, so wie bei Darlehen verhalten sollen, damit sie keinen Nachtheil erleiden, und wie sie ihr Ansuchen um die Eintragung ihres Besitzrechtes oder um Intabulation, auch Extabulation zu instruiren haben.

Die Bezirksgerichte selbst werden hierin die Anleitung, unter welchen Bedingungen die Bewilligung eines Eintrages Statt finden darf, und die Grundbuchsämter einen vollständigen Unterricht, in welcher Art und Form die Einträge zu geschehen haben, finden, Für die Parteien sind die Entwürfe zu allen Arten von Gesuchen und für die Bezirksgerichte zu den Bescheiden beigefügt, so wie mehre Formularien für die Grundbücher praktisch nachweisen werden, wie diese beschaffen sein müssen, und wie jeder Eintrag zu vollziehen sei.

Monat Februar 1850
Der Verfasser


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