Franz Joseph Schopf
Praktische Anleitung zur Kenntniss des gesetzlichen Verfahrens in Grundbuchs- und Intabulations-Angelegenheiten im Lande Ungarn, im Temeser Banate und in der Wojwodina
INHALT, VORREDE
Inhalt
Einleitung
A. Zweck und Bestimmung der öffentlichen Bücher
I. Das öffentliche Buch als Beweis des Eigentumes von Realitäten
II. Das öffentliche Buch als ein Intabulations- oder Hypothekenbuch
B. Umfang und System der folgenden Abhandlung
Erstes Hauptstück. Die Grundzüge der Grundbuchsverfassung
I. Object des Grundbuches
II. Die Competenz der Behörden
III. Die zwangsweise Errichtung der Grundbücher
IV. Die gewöhnlichen Einträge in das Grundbuch
V. Die innere Beschaffenheit des Grundbuches
A. Das Hauptbuch
B. Das Instrumenten- (Urkunden-) Buch
VI. Die äußere Veschaffenheit des Grundbuches
VII. Oeffentlichkeit des Grundbuches
VIII. Beweiskraft des Grundbuches
Zweites Hauptstück. Das Einschreiten der Parteien in Grundbuchssachen
I. Das Benehmen der Parteien, welche das Eigenthum einer Realität erworben haben
A. Verfahren, wenn der Eigentümer einer Liegenschaft deren Aufnahme in das Grundbuch ansuchet
B. Verfahren, Wenn Jemand eine Liegenschaft durch Kauf oder Tausch an sich bringt
1. Das Recht des unbeschränkten Eigentümers zur Veräußerung seiner Liegenschaft
2. Vorsichten, welche bei einem Kaufe oder Tausche zu beobachten sind
C Verfahren, im Falle der Erwerbung einer Liegenschaft durch Erbschaft
D. Verfahren bei dem Ansuchen um Eintragung auf Grund eines Pfandrechtes
II. Das Benehmen der Parteien, welche die Intabulatíon ansuchen
A. Einschreiten um Intabulation einer neuen Schuld
B. Einschreiten um Intabulation besonderer Rechte
III. Verfahren bei dem Ansuchen um Intabulation einer Cession
1. Cessionsinstrument und dessen Erfordernisse
2. Einschreiten um Intabulation
3. Abtretung des Prioritätsrechtes
IV. Verfahren, wenn der Gläubiger zur Erlangung einer Hypothek um die Aufnahme der schuldner'schen Liegenschaft in das Grundbuch anlanget
V. Verfahren bei dem Einschreiten um Löschung einer Post
VI. Verfahren bei dem Ansuchen um einen Auszug aus dem Grund- und Intabulationsbuche
VII. Die Amortisirung verlorener Schuldscheine
VIII. Verfahren im Falle einer nicht verwilligten Besitzesanschreibung, Intabulation oder Extabulation
Drittes Hauptstück. Die Amtshandlungen der Bezirksgerichte in Grundbuchssachen
1. Absatz. Die Verwilligung eines Eintrages in das Grundbuch
I. Allgemeine Verpflichtungen der Bezirksgeríchte
II. Verfahren bei Errichtung des Grundbuches
III. Verfahren über ein Einschreiten um Aufnahme eines Pfandbesitzes in das Grundbuch
IV. Verfahren bei Einträgen, den Besitzstand und Besitz betreffend
V. Das Verfahren bei Intabulationen
VI. Verfahren im Falle einer Superintabulation
VII. Verfahren, wenn der Gläubiger zur Erlangung einer Hypothek um Aufnahme der schuldnerschen Liegenschaft in das Grundbuch anlanget
VIII. Das Verfahren bei dem Einschreiten um Löschung einer Post
IX. Das Einschreiten um einen ämtlichen Auszug aus dem Grundbuch
X. Die Amortisirung verlorner Schuldscheine
2. Absatz. Die Vollziehung der Grundbuchsacte, oder die Instruction zur Führung der Grundbücher
1. Eigenschaften eines Grundbuchsführers
2. Die Verpflichtungen des Grundbuchsführers
3. Verantwortlichkeit
4. Unterordnung des Grundbuchsführers
Erster Abschnitt. Die allgemeinen Bestimmungen
I. Die Beschaffenheit der Grundbücher
II. Die Grundbuchshandlung überhaupt
Zweiter Abschnitt. Das Verfahren bei Vollziehung der Eintrage insbesondere
I. Die allgemeinen Grundbuchshandlungen
II. Die besonderen Grundbuchshandlungen
III. Schluß
Anhang
Lit. A. Reichstagsbeschluß vom Jahre 1840, Gesetzartikel XXI
Lit. B. Ministerialverordnung vom 28. Dezember 1849, in Betreff der Grund- und Intabulationsbücher
Lit. C. Entwurf eines Grundbuches
Lit. D. Entwurf eines Instrumentenbuches für Urkunden den Besitz betr.
Lit. E. Entwurf eines Instrumentenbuches für Urkunden, die intabulationen und Extabulationen betreffend
Lit. F. Entwurf eines Grundbuchsauszuges
Lit. G. Muster eines Grundbuches, wie dieses in mehren Provinzen geführt wird
Vorrede
Die Verordnung vom 28. Dezember 1849 hat die Einführung der Grund- und Intabulationsbücher im ganzen Lande Ungarn angeordnet, somit ein Institut gegründet, wodurch nicht nur das Eigentum aller Arten von Realitäten befestigt, sondern auch dem Grundbesitzer möglich wird, sich in Fällen der Noth ein Darlehen gegen Hypothek zu verschaffen.
Gewiß viele Grundbesitzer und Gläubiger werden dieses Institut gleich in seinem Beginnen benutzen, und ihre Liegenschaften in das Grundbuch eintragen, oder ihre Forderungen intabuliren lassen. Das Verfahren ist noch neu, nicht so schnell wird man sich hineinfinden; selbst die Grundbuchsämter werden über die Form in Zweifel sein. Diesem soll durch gegenwärtige Abhandlung abgeholfen werden.
Der Verfasser, mit den ungarischen Gesetzen und mit der Grundbuchsverfassung der übrigen Provinzen genau bekannt, lehret hierin den Parteien, wie sie sich bei Uebergabsverträgen über Realitäten, so wie bei Darlehen verhalten sollen, damit sie keinen Nachtheil erleiden, und wie sie ihr Ansuchen um die Eintragung ihres Besitzrechtes oder um Intabulation, auch Extabulation zu instruiren haben.
Die Bezirksgerichte selbst werden hierin die Anleitung, unter welchen Bedingungen die Bewilligung eines Eintrages Statt finden darf, und die Grundbuchsämter einen vollständigen Unterricht, in welcher Art und Form die Einträge zu geschehen haben, finden, Für die Parteien sind die Entwürfe zu allen Arten von Gesuchen und für die Bezirksgerichte zu den Bescheiden beigefügt, so wie mehre Formularien für die Grundbücher praktisch nachweisen werden, wie diese beschaffen sein müssen, und wie jeder Eintrag zu vollziehen sei.
Monat Februar 1850
Der Verfasser