2. Das politische Leben zur Zeit des Neoabsolutismus


Inhaltsverzeichnis

Beseitigung der sächsischen Autonomie

Die Einführung des Absolutismus brachte der sächsischen Bevölkerung eine ganze Reihe von Enttäuschungen. Dabei hatten beispielsweise das kaiserliche Manifest vom 21. Dezember 1848 An unser treues sächsisches Volk Siebenbürgens und der an die Sächsische Nationsuniversität gerichtete Erlaß die Stärkung des deutschen Elements in Aussicht gestellt. Doch in Wien war man sich im klaren darüber, daß ein selbständiges Sachsenland, eine privilegisierte Nationalität nur schwer in das System der modernen Rechtsgleichheit eingegliedert werden konnte. Bereits 1848 begann man, die Autonomie der Sachsen systematisch einzuschränken, obwohl das Sachsenland auch noch für längere Zeit eine bürgerliche Insel inmitten der militärisch regierten Provinz blieb. Hier bekam man weniger von der politischen Strenge des Belagerungszustandes zu spüren, und auch die neue Verwaltungseinteilung – der sogar geographisch aus verschiedenen Teilen gebildete Hermannstädter Distrikt – war für die Sachsen ausgesprochen günstig.

Im Dezember 1849 trat die Nationsuniversität zusammen, um die Prinzipien der modernen Einrichtungen auszuarbeiten, eine Autonomie in direkter Abhängigkeit von der Krone. Problematisch war die Majorität der Rumänen auf dem Königsboden, die noch dadurch verstärkt wurde, daß dem Hermannstädter Distrikt bei seiner Bildung weitere rein rumänische Gebiete einverleibt wurden. Schließlich hätten die Sachsen lieber auf die Gebietsvergrößerung verzichtet als auf ihre jahrhundertealte Rechtsordnung und ihre Selbstverwaltung, wobei sie den unter ihnen lebenden Rumänen die Freiheit im kulturellen Bereich und administrative Mitspracherechte in Aussicht stellten. Anfang 1850 faßte man die eigenen Vorstellungen über die neue Autonomie und Verwaltung des Sachsenlandes in fünf großen Denkschriften zusammen, doch die Hoffnung auf die Geburt einer „Markgrafschaft Sachsen“ verringerte sich von Tag zu Tag. Einen solchen Plan einer sächsischen Kronprovinz verstand der Gouverneur Siebenbürgens als Spaltung des Einheitsstaates, und auch die Reichsregierung lehnte ihn ab.

{526.} Nach der offenen Proklamation des Absolutismus im Dezember 1851 wurde Komes Franz Salmen, der Verteidiger der sächsischen Privilegien, aus seinem Amt entfernt, danach die Nationsuniversität um ihre Rechtshoheit gebracht, und im Herbst 1852 erließ der Kaiser die Verfügung, die sächsischen Organe durch staatliche Ämter zu ersetzen. Die alten Stühle wurden in Kreise und Unterkreise aufgegliederţ. Bistritz und Broos schloß man fremden Distrikten und das rumänische Fogarasch wiederum dem Hermannstädter Distrikt an. „Ohne vorhergegangenes Urteil hatte man uns totgeschlagen und sine cruce et luce zu Grabe getragen. Das war der Lohn für all das, was wir in den Jahren der Gefahr auf uns genommen und gelitten haben“* Zitiert von E. FRIEDENFELS, Joseph Bedeus von Scharberg. Beiträge zur Zeitgeschichte Siebenbürgens im 19. Jahrhundert. II, Wien 1877, 251. – so faßte Anfang 1853 Josef Bedeus in seinem Tagebuch die Gefühlswelt des sächsisch-bürgerlichen Beamten in Worte.

„Und dennoch, wenn die Sachsen wegen des Zustroms fremder Beamter, der Aufhebung ihres republikanischen Gemeinde- und Zunftwesens und wegen des Konkordats unzufrieden sind“ – heißt es 1856 in einem vertraulichen Bericht –, „so ist das in ihren Augen das kleinere Übel der Vernichtung ihrer Nationalität gegenüber, die ganz sicher eintreten würde, wenn das Land aufhörte, eine österreichische Provinz zu sein.“* I. MARTIUS, Großösterreich und die Siebenbürger Sachsen 1848–1859. München 1957. 71. Somit hatte der Absolutismus also sein Ziel erreicht: Trotz Beseitigung der Autonomie hatte er sich die Treue der um die Zukunft ihrer Nation besorgten Sachsen erhalten.

Die Zurückdrängung der nationalen Bestrebungen der Rumänen

Die führenden rumänischen Politiker in Siebenbürgen mochten Ende Sommer 1849 das Gefühl gehabt haben, die Zukunft ihrer Nation wäre nunmehr gesichert. Da sie sich selbst mit einigem Recht in das Lager der Retter des Reiches eingereiht hatten, erhofften sie nun als Belohnung für sich das Privileg, alle Rumänen der österreichischen Monarchie in einer autonomen Verwaltungseinheit organisatorisch zusammenzufassen, und betrachteten eine solche als historisch gerechtfertigte Voraussetzung für die Erfüllung ihrer nationalen Wünsche. Ein eigenes (orthodoxes) rumänischen Kirchenoberhaupt, ein nationales Führungsgremium, eine eigene politische Repräsentation in Wien, jährlich eine rumänische Nationalversammlung-all dies waren in ihren Augen die Garantien für ihre weitere nationale Entwicklung.

Die Lage der rumänischen Führer war keineswegs leicht. Die sächsische Presse beschuldigte und verdächtigte sie revolutionärer Absichten. Bei der Auflösung ihrer Volkssturmverbände Ende 1849 wurde der Präfekt Axente verhaftet; später versuchte man auch Avram Iancu, den „König der Berge“, in Gewahrsam zu nehmen. Selbst am Verhalten des stets treuen Bischofs Şaguna fand der Gouverneur etwas zu beanstanden. Nach der konservativ-pragmatischen Auffassung der Regierung besaßen die Rumänen „wegen ihres {527.} niedrigen politischen und geistigen Entwicklungsniveaus sowie der geringen Zahl ausgebildeter Führungskräfte noch nicht die Voraussetzungen für die eigene Regierungstätigkeit oder Verwaltung“.* Eine Äußerung Alexander Bachs, zitiert von K. HITCHINS, Studien zur modernen Geschichte Transsilvaniens. Klausenburg 1971, 18. Obwohl das neue System bereit war, fast jeden rumänischen Intellektuellen in seinen Dienst zu stellen, und die entstehende Gendarmerie die früheren Grenzoffiziere einstellte, soll die Anzahl der rumänischen Beamten in Siebenbürgen – laut Angaben von Bariţ – bis 1860 nicht einmal 200 erreicht haben.

Anfänglich haben die von Bischof Şaguna angeführten rumänischen Politiker Wien tatsächlich mit ihren Gesuchen überschwemmt, ja mehr noch, ihre Unzufriedenheit auch auf kleineren Volksversammlungen zum Ausdruck gebracht und Petitionsbewegungen organisiert. Dieses maßvolle Aufbegehren der Rumänen reichte nicht aus, den Hof dahingehend zu bewegen, sich ernsthaft mit ihren Bittschriften zu beschäftigen. Selbst der legendäre Führer Iancu geriet 1850 in Konflikt mit der Wiener Polizeibehörde und wurde aus der Kaiserstadt ausgewiesen. Eine Zeitlang wurde auch die einzige rumänische Zeitung, die Gazeta de Transilvania von Bariţ, verboten.

Die starre Haltung Wiens bewog die rumänischen Führer, ihre Forderungen schrittweise zu mäßigen. Die politisch-nationalen Forderungen traten in den Hintergrund, und der Akzent lag nun auf den kulturell-kirchlichen Bestrebungen. 1853 erhob Papst Pius IX. das Blasendorfer griechisch-katholische Episkopat zum Erzbistum, das damit vom (ungarischen römisch-katholischen) Gran unabhängig geworden war. Dem neuen Erzbistum wurde das griechisch-katholische Bistum Großwardein sowie die neugegründeten Bistümer Lugosch und Neuschloß unterstellt, womit eine einheitliche autonome Nationalkirche der siebenbürgischen und ungarischen griechisch-katholischen Rumänen gegründet wurde. Gleichzeitig blieb die gleich starke orthodoxe rumänische Kirche auch weiterhin dem Karlowitzer (serbischen) Erzbischof unterstellt, ja Bach wollte sogar ihren der Dynastie treu ergebenen – später geadelten – Bischof Andrei Şaguna aus Siebenbürgen entfernen.

Der Besuch des Monarchen 1852 in Siebenbürgen endete gleichfalls mit einer Enttäuschung. Die Motzener rumänischen Bauern im Erzgebirge waren nach ihren Kämpfen von 1848/49 davon ausgegangen, daß ihr seit einem Jahrhundert andauernder Rechtsstreit mit der Finanzkammer zu ihren Gunsten entschieden werde und die für sie lebenswichtigen Kammerwälder in ihren Besitz übergingen, so wie der Monarch auch das Volk der zwei aufgelösten rumänischen Grenzregimenter (anders als die Szekler) als „Belohnung“ im Besitz seiner Wälder gelassen hatte. Franz Joseph besuchte und genoß zwar die malerische Motzener Landschaft, äußerte sich jedoch nicht zu den Forderungen der Bauern.

Die Rumänen waren von dem neuen System enttäuscht. Ganz gebrochen ertrugen ihre im Amt gebliebenen Repräsentanten „mit einer Art stoischer Gleichgültigkeit die Last des Absolutismus, in dem sie eine Abart der Rechtsgleichheit fanden, zumindest in negativer Form“.* I. PUŞCARIU, Notiţe despre întîmplările contemporane (Notizen über zeitgenössische Ereignisse). Sibiu 1913, 45–46.

{528.} Der ungarische Widerstand

Den schwersten Schlag führte die Willkürherrschaft gegen die ungarische Gesellschaft Siebenbürgens. Viele emigrierten oder wurden eingekerkert und alle zum Schweigen gezwungen. Das auch früher nicht übermäßig straff organisierte Lager der liberalen Reformer wurde durch Todesfälle stark geschwächt: 1849 starb Dénes Kemény, im Frühling 1850 Wesselényi, eine der Säulen der Reformopposition der „beiden Bruderheimaten“. 1851 starb der liberale Taktiker János Bethlen, 1853 der Wissenschaftler und Politiker Károly Szász. Das liberale Lager Siebenbürgens verlor viel von seinen ursprünglichen, prägenden Elementen. Zwar bewahrte es seine provinzspezifischen politischen Erfahrungen, doch mangels echter Führerpersönlichkeiten orientierte es sich in seinem politischen Verhalten zunehmend an den Liberalen in Ungarn.

Über einen gewissen politischen Spielraum verfügte lange Zeit nur der rechte Flügel der Aristokratie, in dem die Siebenbürger, besonders Baron Sámuel Jósika, anfangs bedeutenden Einfluß besaßen. Die offizielle Zurückweisung ihrer Sondierungen jedoch, die seitens der Wiener Presse – nicht unberechtigt – als reaktionär abgestempelt wurden, versetzte allmählich auch die konservative Aristokratie in einen Zustand der Passivität.

Das Verhalten des liberalen mittleren Besitzadels wurde zu jener Zeit bereits eindeutig von der passiven Resistenz Ferenc Deáks bestimmt, die für ganz Ungarn beispielgebend war. Somit war ein bedeutender Teil dieser Grundbesitzer nicht nur aus ihren Machtpositionen verdrängt worden, sondern verschloß sich von sich aus jeder Machtausübung und suchte nach Möglichkeit auch die Maßnahmen der Behörden zu boykottieren sowie deren Amtsträger weitgehend aus seinem gesellschaftlichen Leben auszuschließen. Das Verhalten des städtischen Bürgertums und der Bauern wurde von dieser Grundeinstellung der adligen Intelligenz stark beeinflußt. Wie die unzähligen Majestätsbeleidigungsprozesse dieser Periode zeigen, haben die Bauern oftmals in einfacherer, dabei jedoch oft radikalerer Form ihrem „48er Geist“ Ausdruck verliehen.

Die Ungarn hofften lange Zeit hindurch auf den Ausbruch eines neuen Freiheitskampfes und eher noch auf eine Invasion ausländischer, englischer, französischer, vielleicht sogar türkischer Kräfte; träumend wartete man darauf, daß Kossuth an der Spitze seiner Befreiungstruppen im Lande erscheine. Und auf die Rückkehr Bems vertraute sogar ein Teil der Rumänen.

Die ungarischen, rumänischen und polnischen Emigranten vertraten bereits 1850 die Meinung, daß in Siebenbürgen sehr bald ein bewaffneter Aufstand ausbrechen werde. Im Sommer 1851 schuf der ehemalige Honvedoberst József Makk eine große Geheimorganisation. Es sah alles ganz einfach aus: Im Augenblick der für 1852 erwarteten gesamteuropäischen Revolution („europäischer Ausbruch“) sollten sich die aus der Moldau mit Waffen versehenen Szekler (später hoffentlich auch die Rumänen) erheben und Siebenbürgen besetzen; von hier aus sollte dann der Angriff in Richtung auf die inneren Gebiete Ungarns fortgesetzt werden. Die Behörden erhielten natürlich Informationen über diese Vorbereitungen. Ende 1851 führten sie eine Hausdurchsuchung im Bukarester geheimen Hauptquartier Makks durch, wobei den Österreichern auch kompromittierende Dokumente in die Hände fielen. Im Januar 1852 begannen in Siebenbürgen die Verhaftungen. {529.} Auch die mit der Befreiung der Verhafteten beauftragte Guerilla-Einheit wurde ausgehoben. Nach langwierigen Untersuchungen wurden sieben Personen hingerichtet und Dutzende – unter ihnen auch Frauen – zu schweren Kerkerstrafen verurteilt.

Mit der Niederschlagung der Verschwörung im Szeklerland war die größte geheime Widerstandsbewegung des Habsburgerreiches gescheitert. Der Kampf gegen den Absolutismus konnte von nun an nur noch auf politischer Ebene fortgeführt werden. Aus den Händen der in der Geheimorganisation noch eine zentrale Rolle spielenden plebejisch-demokratischen Kräfte ging die Lenkung des Widerstandes in die der liberalen Grundbesitzer über. Indem dieses Lager auf seine alten Traditionen zurückgriff, nutzte es die kulturellen und Wirtschaftsvereine und im übertragenen Sinne auch das gesamte Gesellschaftsleben der adligen Kreise als politischen Organisationsrahmen.

An die Spitze dieser Bestrebungen stellte sich jenseits des Königssteiges Graf Imre Mikó, der als der „Széchenyi Siebenbürgens“ galt. Die Spenden der durch Mikó gewonnenen Aristokraten und der Bürger retteten das kurz vor dem Bankrott stehende Klausenburger Nationaltheater und schufen im Jahre 1855 den Siebenbürgischen Museumsverein, der sich später zu einem echten Kulturzentrum entwickelte. Der Siebenbürgische Wirtschaftsverein untersuchte auf Studienreisen den Zustand von Landwirtschaft und Industrie, und dem gleichen Ziel dienten auch seine Ausstellungen und die von ihm organisierte Verbreitung neuer Fachkenntnisse. In dieser Form konnte der Mangel an einem öffentlichen politischen Leben wenigstens teilweise kompensiert werden.

Die ungarischen Emigranten im Westen zogen aus 1848 die Lehre, daß die Unabhängigkeit Ungarns ohne Unterstützung seitens der Rumänen und Serben nicht erkämpft werden könne. Als geeignetste Partner dafür boten sich die rumänischen Revolutionäre aus der Walachei an, die nach der Niederschlagung der dortigen Revolution und der russisch-türkischen Besetzung ihres Landes ebenfalls ins Ausland geflohen waren – zumal auch von ungarischer Seite Siebenbürgen als mögliche Basis eines gegen Habsburg gerichteten Aufstandes betrachtet wurde. Natürlich fiel es sehr schwer, die nationalen Gegensätze in den Hintergrund zu drängen, doch bemühten sich beide Seiten schon deshalb um eine Übereinkunft, um die Unterstützung der Westmächte gewinnen zu können.

Auf polnische Anregungen hin wurden 1850 in Paris Verhandlungen über ein ungarisch-rumänisch-serbisches Bündnis eingeleitet. Nicolae Bălcescu skizzierte seinen Plan der Vereinigten Donaustaaten, mit einer aus drei Mitgliedern bestehenden Regierung mit wechselndem Sitz, die nicht für die inneren Angelegenheiten der drei Bündnisländer zuständig sein sollte. Die Meinungen der Ungarn dazu waren geteilt; László Teleki und Bertalan Szemergi, die diese Ideen akzeptierten, blieben schließlich in der Minderheit. Während die Rumänen in erster Linie auf Territorialautonomie bestanden, klammerten sich die Ungarn vor allem an ihr historisches Recht und wollten über das Szegediner Nationalitätengesetz von 1849 nicht hinausgehen. Allein Graf Teleki gelangte zu der Einsicht, daß die Entwicklung der Nationalitäten zu Nationen von den Magyaren territoriale Zugeständnisse erforderlich machte. Er verließ jedoch Paris sehr bald, Bälcescu wiederum kehrte totkrank zu seinen Geschichtsstudien zurück. Die Tätigkeit der übrigen Emigranten {530.} erschöpfte sich in Pressepolemiken, die nur mehr die alten Standpunkte ständig wiederholten.

Der in der Türkei lebende Kossuth verwarf Bălcescus Plan, weil er in ihm primär ein Mittel zur Abtrennung Siebenbürgens erblickte. Auf Anregung von Mazzinis Europäischem Demokratischen Komitee in London erarbeitete er 1851 einen Verfassungsentwurf, der – unter Beachtung der ethnischen Vielfalt im Karpatenbecken – eine Doppelstruktur empfahl. Er versuchte in diesem Dokument die historisch begründete politische Überlegenheit der Magyaren mit den Autonomiebestrebungen der Nationalitäten in einer demokratischen Staatsverfassung so zu vereinigen, daß eine solche von der ungarischen Öffentlichkeit nicht als Selbstverstümmelung interpretiert werden konnte. Neben dem demokratisierten, über Selbstverwaltung verfügenden Komitat sollten die eigenständigen gesellschaftlichen Organisationen der einzelnen Nationalitäten als Garanten ihrer Gleichberechtigung sowie als Basis ihres kulturellen, kirchlichen und nationalen Lebens dienen. Während die ungarische Öffentlichkeit diesen Plan vielleicht akzeptiert hätte, hielt ihn die rumänische Emigration jedoch für unzureichend, da in ihm auf die Frage nach einer möglichen Abtrennung Siebenbürgens mit keinem Wort eingegangen wurde.

Trotz der Gegensätze waren beide Seiten zu einer Fortsetzung ihrer Zusammenarbeit geneigt, wozu die Weltpolitik auch sehr bald Gelegenheit bot.

Neuregelung der Bauernbefreiung und Entschädigung der Grundherren

Für die Aufrechterhaltung der inneren Ruhe war der endgültige Abschluß der Bauernbefreiung zu einer Aufgabe von politischer Wichtigkeit geworden. Die Bauernbefreiung führte 1848 mit der Beseitigung der engen Zusammengehörigkeit von Grundherr und Bauer, von Bauernhufe und Herrschaft in der Produktionsordnung sowie in den Besitzverhältnissen zu einer Wende von epochaler Bedeutung. Die überwiegende Mehrheit der Bauern, d. h. etwa 70–80 %, begannen als unabhängige Privateigentümer auf der Stufe von Klein- oder Mittelbauern ihr Leben einzurichten. Dennoch gerieten Bauer und Grundherr nach der Revolution – nun bereits als „freie Bürger“ – erneut miteinander in Konflikt über die Frage nach der Aufteilung des ehemaligen feudalen Grundbesitzes.

Das (siebenbürgische) Gesetz Nr. IV vom Jahre 1848 beließ das tatsächlich genutzte Land unabhängig vom Rechtstitel in den Händen der Bauern. Dabei überließ man es einem späteren Verfahren, darüber zu entscheiden, was als ehemaliges Urbar zum bürgerlichen Privateigentum des Bauern werden und welchen Teil der einstige Grundherr zurückbekommen sollte. Die Durchführung solcher Details der Bauernbefreiung blieb eine Erblast für den neuen Habsburgerstaat.

Die Siebenbürgen zur Hälfte bedeckenden Wälder waren bis 1848 vom Grundherrn und Bauern gemeinsam genutzt worden, obwohl ab 1791 der Grundherr formal gesehen ausschließlicher Eigentümer war. Nun versuchte der ehemalige Grundherr den Bauern die Waldnutzung streitig zu machen, {531.} jedoch mit der eigentlichen Absicht, den aus dem Wald vertriebenen Bauern nur gegen Geld oder Arbeitsleistung die Waldnutzung erneut zu gewähren. Der Bauer wiederum bestand auf seinen alten Waldrechten und strebte überdies danach, möglichst viel Wald in seinen Besitz zu bringen. Über die Weidenutzung konnte man sich leichter einigen, da es im Interesse der alten Besitzer lag, den Viehbestand der Bauern zur Sicherung der Zugkräfte auch für die Bearbeitung ihrer Felder zu erhalten.

Als Gegenleistung für die Nutzung der umstrittenen Felder versuchte man den Bauern verschiedene Dienstleistungen – nicht selten mit militärischer Hilfe – aufzuzwingen. Als verschiedene Zehntzahlungen im Durcheinander von Besitzverhältnissen und Verpflichtungen erneut verfügt wurden, befürchteten die Bauern, „die Herren“ wollten das Leibeigenensystem wieder einführen. Das Verhältnis zwischen Herr und Bauer war in dieser Periode der halben Abhängigkeit und halben Freiheit außerordentlich gespannt. Nach den Erfahrungen des Schriftstellers Pál Gyulai aus dem Jahre 1851 „verbringt das Volk seine Zeit damit, Besitz für sich zu beschlagnahmen, und der Grundbesitzer damit, sich gezwungenermaßen mit Prozessen dagegen zur Wehr zu setzen; das Volk sinnt auf Rache für die Zukunft, der Grundbesitzer lebt in Angst und Schrecken“.* P. GYULAI, Erdélyi útibenyomások (Reiseeindrücke aus Siebenbürgen). Budapest 1921, 42.

Im Sommer 1854 – ein gutes Jahr nach einer entsprechenden Verordnung in Ungarn – verfügte ein kaiserliches Urbarial-Patent über die rechtliche Durchführung der Bauernbefreiung. Unter Beibehaltung der prinzipiellen Grundlagen der 48er Gesetze sicherte es den Urbarialbauern die staatliche Ablösung, den Nichturbarialbauern, den Szekler Erbbauern oder den Meierhofbauern sowie Häuslern ermöglichte es die Ablösung aus eigener Kraft. Das Patent bleibt demnach bei der – letztlich unnatürlichen – Unterscheidung von Urbarial- und Nichturbarialbauern, offensichtlich mit der Absicht, einen Teil der befreiten Bauern (ein Drittel der bisher abhängig gewesenen) für die Zukunft mit nach Möglichkeit rechtlichen Mitteln an das Herrschaftsgut zu binden.

Die komplizierte und ausgedehnte Aufgabe der Neuregelung der Grundbesitzverhältnisse wurde den mit Verwaltungsbeamten besetzten sog. Urbarialgerichten übertragen, die 1858 in Siebenbürgen ihre Arbeit aufnahmen. Die Urbarialgerichte entschieden in all jenen Angelegenheiten, in denen sich die beiden Parteien bisher nicht hatten einigen können. Im Szeklerland ließ sich ungefähr ein Fünftel aller Angelegenheiten im Rahmen einer friedlichen Übereinkunft lösen, auf dem Gebiet der alten Komitate sogar ein Mehrfaches dessen. Die umstrittensten Fälle – und das waren nicht wenige – zogen sich über Jahrzehnte hin.

Mangels einer Regelung vor 1848 kann wegen der komplizierten Besitzverhältnisse in Siebenbürgen kein genaues Bild von den quantitativen Ergebnissen der Bauernbefreiung von 1848 und 1854 erstellt werden. Es hat den Anschein, daß in Siebenbürgen und im Partium 78 % der abhängigen Bauern (175 543 Urbarialbauernwirtschaften, etwa 974 846 Personen) auf dem Wege der staatlichen Entschädigung befreit wurden, deren bürgerlicher Besitz sich auf 1 616 547 Katastraljoch Acker und Weide belief und damit den überwiegenden Teil der Ackerfläche der Provinz umfaßte. Zu 80 % gelangte der Boden in den Besitz rumänischer Bauern, so daß damit auch der {532.} rumänische nationale Grundbesitz geboren war, was wiederum der nationalen Entwicklung der Rumänen neue Perspektiven eröffnete. Im Szeklerland dagegen entwickelte sich die Lage der einstigen Urbarialbauern außerordentlich ungünstig; am Landesdurchschnitt gemessen mußten sich hier viel mehr Bauern selbst ablösen oder sich in das Los des Agrarproletariats ergeben. In den ehemaligen Komitaten war es genau umgekehrt, da hier drei Viertel der Bauern aufgrund der staatlichen Entschädigung befreit wurden.

Die Gesetze zur Bauernbefreiung von 1848 garantierten unter feierlichem Versprechen die Entschädigung der einstigen Grundherren, allerdings nicht für den Boden, sondern für die bisherigen Dienstleistungen. Die Grundbesitzer verloren u. a. 8,7 Millionen Handdiensttage, 5 Millionen Vier-Ochsen- und 2,5 Millionen – gesetzlich fixierte – Zwei-Ochsen-Spanndiensttage. Die zeitgenössische Meinung dürfte sich bewahrheitet haben: „In Siebenbürgen beruhte der Reichtum des Grundherren auf der Menge der Fron”.* Kolozsvári Magyar Futár, 17. Juli 1856. Das Patent legte den kapitalisierten Betrag, mit dem die Besitzerklasse ein für allemal entschädigt werden sollte, auf das Zwanzigfache der jährlichen Dienstleistungen fest. Inzwischen vegetierten die der früheren Dienstleistungen verlustig gegangenen Herrschaftsgüter nur noch dahin, die Eigentümer hatten mit Kapital- und Arbeitskräftemangel zu kämpfen. Es war die seltsame Situation entstanden, daß die Grundherren vielerorts von einem nationalen Befreiungskrieg (vom Sieg der „Revolutionspartei”) ebenso eine angemessenere Entschädigung erwarteten wie im anderen Lager die ungarischen Bauern von Kossuth günstigere Bedingungen für ihre Befreiung …

Daß die seit 1851 in kleinen Raten gewährten Entschädigungsvorschüsse nahezu ausschließlich in Aktien ausgegeben wurden, deren Börsenkurs um 20 bis 45 % unter dem Emissionswert lag, verursachte großen wirtschaftlichen Schaden. (Ein bedeutender Teil der Entschädigungen wurde zur Tilgung der Schulden nach 1848 verwendet. Nach Meinung der besten österreichischen Fachbeamten mußte nahezu die Hälfte der bis zum Frühling 1861 auf dem Gerichtswege überwiesenen Gelder bereits nicht mehr den Grundbesitzern, sondern ihren Kreditgebern ausgezahlt werden.)

Die Summe von rund 70 Millionen Forint, die die Regierung den ehemaligen Grundherren Siebenbürgens infolge der laut Plan noch bis zum Beginn des 20. Jahrhunderts fällig gewordenen Obligationen erstatten ließ, bedeutete letztlich eine weitere Belastung aller Steuerzahler, da der Staat die notwendige Deckung durch zusätzliche Steuern sicherstellen mußte.

Die einstigen Grundherren wurden nicht für alle ihre Verluste entschädigt, da sich nicht einmal genau errechnen ließ, was sie tatsächlich bislang in Form von Dienstleistungen erhalten hatten. Aufgrund der wirren Verhältnisse, der plötzlichen Veränderung, waren die großen und mittelgroßen Gutswirtschaften der ehemaligen Grundherren eine Zeitlang völlig verwahrlost und standen nicht selten auf einer primitiveren Stufe der Bewirtschaftung als bei den Bauern.

{533.} Auswirkungen des Krimkrieges

1853 entstand in der unmittelbaren Nähe des Reiches ein bewaffneter Konflikt, als Zar Nikolaus I. in Ausführung seines Plans, die türkische Macht aus Europa ganz zu verdrängen, mit seinen Truppen die unter der Oberhoheit des Sultans stehenden rumänischen Fürstentümer besetzte.

Zunächst entschied sich Franz Joseph für die Neutralität, schloß danach aber Vereinbarungen mit Preußen, Frankreich und England, im Juli 1854 auch mit der Türkei, die allesamt als Drohung ausreichten, Rußland zum Abzug seiner Truppen aus der Moldau und der Walachei zu bewegen.

In der Moldau und der Walachei hatten die Nachbarschaft zum Osmanischen Reich, die Ungarnsympathie der Gesellschaft und die schwankende Haltung ihrer Regierungen der ungarischen Emigration bisher die Möglichkeit geboten, jenseits der Karpaten eine Versorgungsbasis aufzubauen. Unter den aufziehenden Gewitterwolken des Krimkrieges war nun der erwartete große europäische Konflikt in greifbare Nähe gerückt, in dem – so die Vorstellungen – die unterdrückten Völker der Monarchie (an der Seite der Westmächte) mit der Waffe in der Hand ihre Freiheit erkämpfen würden. Im Frühling 1853 nahm in Siebenbürgen eine geheime Organisationstätigkeit ihren Anfang; im Herbst kamen Kossuth und Dumitru Brătianu überein, die ungarische und rumänische Bevölkerung der Monarchie zum gemeinsamen Handeln aufzurufen, wobei nach dem Sieg die Bevölkerung von Siebenbürgen selbst entscheiden sollte, ob sie in einem gesonderten Fürstentum oder in einer Union mit Ungarn leben wollte. Diese Pläne wurden jedoch zunichte, als die auf Seiten der Türken in den Krieg eintretenden, sich auf die Krim konzentrierenden Westmächte darauf verzichteten, Rußland entlang der Donau anzugreifen. Die Fürstentümer wurden im August 1854 – bis 1857 – durch österreichische Truppen besetzt, die damit jede Möglichkeit für die Fortsetzung der subversiven Tätigkeit vereitelten.

Die Besetzung der rumänischen Fürstentümer verschlimmerte die Finanzlage des Reiches. Die Regierung forderte die Bevölkerung dazu auf, einen „nationalen Kredit” in der Höhe von 500 Millionen zu zeichnen. Der Sachse Bedeus empfand die auf Siebenbürgen entfallende Summe von 13 642 194 Forint als unglaublich hoch. Diese wurde in erster Linie von den Grundbesitzern in Form ihrer Entschädigungsaktien, ferner von reichen sächsischen Bürgern und den Städten aufgebracht (bis zu 11 Millionen).

Nicht nur Rußland, sondern auch Österreich hat den Krimkrieg verloren. Die hundertjährige Freundschaft zwischen beiden Reichen ging ebenso verloren wie die von Österreich verfolgte Option, die rumänischen Fürstentümer weiterhin durch seine Militärmacht direkt vor Ort zu kontrollieren. Das verhinderte der Pariser Friedensvertrag von 1856, mit dem sich auch im Westen die Aussicht auf ein antiösterreichisches Bündnis zwischen Frankreich und Piemont abzeichnete.

Der längere Zeit hindurch kaum manifest gewordene Verfallsprozeß des Neoabsolutismus nahm damals seinen Anfang. Der Monarch gewährte 1857 vielen der politischen Gefangenen eine Amnestie. 1858 kehrte eine Reihe von Emigranten nach Hause zurück. Das politische Tauwetter begünstigte das kulturelle Leben. Ab Herbst 1857 durften auch die Kontakte Siebenbürgens zu Ungarn offen intensiviert werden; die Liberalen von Pest und Klausenburg hoben geradezu demonstrativ ihre Zusammengehörigkeit hervor.